Sicherheit

  • Hallo zusammen,
    ich hätte da mal eine Frage, die mich brennend Interessiert.


    Eine Ladenkette beauftragt eine Sicherheitsfirma, die als Ladendetektive tätig werden sollen.


    In der Anfangsphase waren es immer 2 Man pro Schicht.
    Nach 1,5 Jahren möchte der AG nur noch eine 1 Man Schicht haben.


    In diesen Märkten sind die Aufgriffe bei ca 150-170 monatlich pro Markt.
    Das Gewaltpotenzial ist sehr hoch, mehrere Angriffe mit Waffen (Messer und Co.) sind leider bereits Rutine.


    Aus Sicherheitsgründen gibt es ziemliche bedenken aber dem AG interessiert es herzlichst wenig.
    Gibt es da auch rechtliche Zweifel oder Bedenken? Also Arbeitsschutzmäßig oder so?


    Würde mich sehr über reichlich Informationen freuen :thumbsup:

  • Es ist eigentlich klar in der [lexicon='DGUV'][/lexicon] 23 geregelt, dass hier 2 Sicherheitsmitarbeiter einzusetzen sind:


    [lexicon='DGUV'][/lexicon] 23 Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste , Durchführungsanweisung zu § 7:


    "§ 7 Sicherungstätigkeiten mit besonderen Gefahre.
    Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass das Wach- und Sicherungspersonal überwacht wird, wenn sich bei Sicherungstätigkeiten besondere Gefahren ergeben können.


    DA zu § 7:Besondere Gefahren ergeben sich insbesondere auch bei Sicherungstätigkeiten mit einem hohen Konfrontationspotenzial. Sie machen deshalb besondere Überwachungen und d[lexicon='en'][/lexicon] grundsätzlichen Einsatz von zwei oder mehr Versicherten erforderlich.
    Tätigkeiten mit hohem Konfrontationspotenzial sind z. B.
    • Sicherungs- und Kontrolldienst im öff entlichen Nah-, Fern- und Flugverkehr,
    • Citystreifendienst,
    Sicherungsdienst im Handel, z. B. Kaufhausdetektive, Doormen, ..."


    Wach_und_Sicherungsdienste_DGUV_Vorschrift_23.pdf?__blob=publicationFile&v=9


    Wenn es in der Vergangenheit bereits Zwischenfälle mit gewalttätigen Ladendieben gab, betont das erst recht die grundsätzliche Forderung nach 2 Sicherheitsmitarbeitern. Wenn diese Angriffe mit Messern usw. häufiger vorkommen, hätten sie auch längst Eingang in die nach der Arbeitsschutzgesetzgebung zu erstellende arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung finden müssen. Das Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung muss dann die entsprechenden Arbeitsschutzvorschriften berücksichtigen und kann dann unter Einbeziehung des § 7 [lexicon='DGUV'][/lexicon] 23 nur zu dem Schluß kommen, dass zwei Sicherheitsmitarbeiter eingesetzt werden müssen. Evtl. sind auch weitere Maßnahmen zu treffen (Stichschutzweste usw.) Außerdem müssen solche Vorfälle Eingang in die Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung finden, auch hier sind dann entsprechende Maßnahmen vorzusehen (Schulungen, Auswertung der Vorfälle, Vorgehensweise bei PTSD).


    Die [lexicon='Unfallverhütungsvorschriften'][/lexicon] sind autonomes Recht und haben als solche Gesetzescharakter im materiellen Sinn. (SGB VII, § 15).
    Verstösse gegen den § 7 der [lexicon='DGUV'][/lexicon] 23 sind zumindest Ordnungswidrigkeiten (§ 28 [lexicon='DGUV'][/lexicon] 23).

  • Wie soll man denn als [lexicon='Ladendetektiv'][/lexicon] überhaupt alleine arbeiten? Kunden im Laden anzusprechen ist extrem dünnes Eis. Stichworte: Kaufabsicht, Fahrlässigkeit, Unschuldsvermutung und falsche Verdächtigung.........

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