• Mal sehen ob ich eine ordentliche Anwort erhalte.
    Ich hab mir in der Personalabteil die Frage gestellt: Wenn wir durch zuwenig Stunden unsere Stunden lt. Arbeitsvertrag (173) nicht zusammenbekommen ob sie dann trotzdem brzahlt werden- zur Antwort bekam ich zitat: gemäß para.6 ziff 3 mrtv haben vollzeitbeschäftigte ferner einen Anspruchauf eine monatliche Arbeitszeit von mindesten 173 im DURCHSCHNITT EINES QUASRTALS.
    Seit wann wird die Arbeitszeit im Quartal berechnet? und Warum bekommt man ybsolut keine Antwort auf die eingang gedtellte Frage?

  • Muss mein Arbeitgeber die fehlenden Stunden trotzdem bezahlen?
    Schlicht und einfach: Ja - unter den nachfolgend beschriebenen Bedingungen!


    Du hast also einen Arbeitsvertrag, der über 176 Monatsstunden mindestens läuft.


    Es gehört, neben der Bezahlung des Entgelts, zu den arbeitsvertraglichen Hauptpflichten des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer für die vereinbarten Arbeitsstunden zu beschäftigen.


    Beschäftigt er den Arbeitnehmer nicht ausreichend - gleichgültig, aus welchen Gründen (ob er nicht kann oder nicht will, spielt keine Rolle, und auf ein "Verschulden" seinerseits kommt es nicht an) -, fallen die Konsequenzen aus der Minderbeschäftigung ihm zu Lasten, denn dann gerät er mit der Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in Verzug: Der Arbeitnehmer ist dann so zu bezahlen, als hätte er die tatsächlich nicht gearbeiteten Stunden geleistet, und muss die Minusstunden auch nicht nacharbeiten oder mit seinen Ansprüchen (Entgelt, [lexicon='Urlaub'][/lexicon] usw.) verrechnen lassen.


    Dass "einige Aufträge zurück gegangen" sind, der Arbeitgeber also nicht genug "Beschäftigung" für Dich hat, ist sein Betriebsrisiko, das er nicht auf Dich abwälzen darf!


    Grundlage für einen Anspruch auf Bezahlung entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit ist das Bürgerliche Gesetzbuch [lexicon='BGB'][/lexicon] § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko":


    Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. [...] [Das gilt] entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das [lexicon='Risiko'][/lexicon] des Arbeitsausfalls trägt. [Anmerk.: Hervorhebung durch mich]
    Voraussetzung ist aber auch, dass Du diesen Zustand (dass Du zu wenig beschäftigt worden bist) nicht widerspruchs- oder kommentarlos hinnimmst; auch das ist gesetzlich festgelegt: [lexicon='BGB'][/lexicon] § 293 "Annahmeverzug":


    Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
    in Verbindung mit § 294 "Tatsächliches Angebot":


    Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
    Du musst Deinem Arbeitgeber also erklären, dass Du mit der zu geringen Beschäftigung (für weniger als die vertraglich vereinbarten Mindeststunden) nicht einverstanden bist und eine Beschäftigung für diese Mindeststundenzahl verlangst.


    Unter diesen Voraussetzungen bist Du also für die vereinbarten 176 Mindestmonatsstunden zu bezahlen, auch wenn du tatsächlich weniger arbeitest!


    Der Arbeitgeber ist nur dann nicht zur Bezahlung auch der wegen Ausfalls von Aufträgen (sein Betriebsrisiko!) nicht geleisteten, aber vereinbarten Stunden verpflichtet, wenn durch eine Bezahlung die wirtschaftliche Existenz des Betriebs tatsächlich bedroht wäre.


    Sollte der Arbeitgeber die in seiner Verantwortung liegende Minderbeschäftigung aber mit Ansprüchen Deinerseits verrechnen wollen - Dir also entsprechend weniger Entgelt zahlen oder [lexicon='Urlaubstage'][/lexicon] anrechnen -, musst Du ihn mit Hinweis auf die in meiner Antwort genannten gesetzlichen Bestimmungen zur Zahlung auffordern und für den Fall der Nichtreaktion oder Weigerung mit rechtlichen Schritten (bis zur Klage beim Arbeitsgericht) drohen

  • Mal sehen ob ich eine ordentliche Anwort erhalte.


    Sehr interessanter Einstiegssatz für eine Fragestellung ...


    Interessant ist, dass nach einer solchen ausführlichen Antwort seitens @DerSheriff keine Antwort oder zumindest ein "Danke" geschrieben wird.
    @DerSheriff tolle Ausführung.


    Gruß 2m02cm-Mann

    Sei stehts freundlich zu deinen Mitmenschen und habe Respekt!!!!

  • Bei mir im Vertrag stand keine Stundenzahl, wie verhält es sich da?


    Zwar hatte ich meinen Chef in der Vergangenheit darauf hingewiesen, nur war das ein Choleriker, der zudem keine Post mochte. "Wenn, dann klärt man das am Telefon". Da hat man keine Möglichkeit etwas nachzuweisen.

  • Wieso steht im Vertrag keine Stundenzahl? Die muss da steht. Vor allem dann wenn man sich auf einen Stundenlohn einigt. Wenn da keine Gesamtstundenzahl drin steht ist der Vertrag quasi nichtig. Den es kann ja nicht nachgewiesen werden ob es sich in eine Vollteit- oder Teilzeitstelle handelt, was festlegen der zustehenden Urlaubstags nicht gerade uninteressant ist.
    Und eine persönliche Anmerkung, wenn der Chef ein Choleriker ist ist es nicht wirklich gut für so jemanden zu arbeiten. Den gerade wenn man mal in eine brenslige Situation geraten sollte hat man doch gerne eine Chef der zu einem hält und nicht bei der ersten Gelegenheit in die Pfanne hat.

  • Es steht drin:


    - Arbeitszeit:
    "Die Arbeitszeit richtet sich nach den Erfordernissen des jeweiligen Einsatzschichten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zulässigkeiten. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Nacht-; Sonntags-; Feiertags- und Mehrarbeit zu leiisten, sofern die vertraglich nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.


    Von "du musst *Zahl* Stunden arbeiten" steht da nichts. [lexicon='Urlaub'][/lexicon] hatte ich 24 Tage.
    Von dem Arbeitgeber habe ich im übrigen bereits getrennt.

  • Unabhängig davon muss eine Stundenzahl definiert werden. Alleine schon damit man weiß wann man sein soll erfüllt hat. Mit dieser Begründung nach Erfordernissen kann man dich quasi komplett durcharbeiten lassen was ebensowenig zulässig ist. Wird von die auch verlangt dad du mal 10-12 Dienst oder mehr am Stück abarbeitest?
    Erinnere deinen Chef mal daran das er eine Fürsorgepflicht hat und er sich strafbar macht wenn er dieser nicht nachkommt.

  • Rekord waren mal 14 Stunden, ist aber schon Jahre her. Zuletzt 2011. In den letzten Jahren jedoch hatte ich keine Dienste mehr mit 10 - 12 Stunden. geben tut es sie aber noch.


    Mit Führsorgepflicht braucht man da keinen kommen. Ist ein Fremdwort. Die machen ihre eigenen Gesetze. Hatte aber schon recht viele Gründe, weshalb ich in meiner Firma ausgestiegen bin.

  • In einem meiner früheren Arbeitsverträgen wurde auch keine Stundenzahl genannt.
    Hier steht auf der 5. von 19 Seiten unter Tarifgeltung als letzter Satz: Außerdem findet der jeweiligs gültige Lohntarifvertrag für
    Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.


    Meine "Rekordzahlen" bezüglich hoher Stundenzahl sind weiterhin 60 Nächte am Stück mit je 14-15 Stunden. Dies waren monatlich 445 + 436 Stunden. Ich hatte mich als damaliger Junggeselle und Häuslebauer bewusst dafür entschieden. Firmenwagen und Pension in der Nachbarstadt hat der AG bezahlt. Die Tätigkeit war mehr ein "anwesend" sein.

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